Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der AFS Fördertechnik GmbH

1. Allgemeines

(1)    Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen. Abweichungen von unseren AGB gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich mindestens in Textform anerkannt worden sind. Ist der Kunde mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzunehmen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
(2)    Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird, gelten unsere AGB nur nachrangig zu den Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Ausschreibungsbedingungen und unseren AGB gelten in den betroffenen Punkten nur die Ausschreibungs- oder Vergabebedingungen.
(3)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen.
(4)    Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(5)    Unser Geschäftssitz ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, aus seiner Durchführung und etwaiger Rückabwicklung. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag und einer etwaigen Rückabwicklung ist unser Geschäftssitz.
(6)    Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


2. Angebot – Annahme – Bestätigungsvorbehalt bei Stellvertretung

(1)    Unser Angebot ist bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Kunden bei uns freibleibend. Zwischenverkauf und Selbstbelieferung sind vorbehalten.
(2)    Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen wie Werbebroschüren u.ä. sowie die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nachrangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsbeschrieb und den genannten Unterlagen geht der Leistungsbeschrieb im Angebot vor. Gleiches gilt für Angaben in der Werbung.
(3)    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist schriftlich vereinbart. Die Annahme erfolgt schriftlich; sie liegt spätestens in dem Beginn der Leistungserbringung durch uns.
(4)    An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(5)    Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter von uns, der nicht gesetzlicher Vertreter oder Prokurist ist, vermittelt oder abgeschlossen, ist seine Wirksamkeit von unserer mindestens in Textform abgegebenen Bestätigung abhängig; für den Inhalt des Vertrages ist dann die Bestätigung maßgeblich.


3. Preise - Zahlungsbedingungen - Aufrechnungen

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung und Transport; diese sind gesondert zu zahlen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug einschließlich des Preises für Nebenleistungen und verauslagte Kosten innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gilt § 288 BGB. Sofern der Kunde mit einer Verbindlichkeit uns gegenüber im Zahlungsverzug ist, sind wir berechtigt, Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn aus sonstigen Gründen die Durchsetzung unseres Anspruchs aus der Lieferbeziehung objektiv gefährdet ist. Unsere Rechte nach § 321 BGB bleiben unberührt.
(3)    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von Mangelgewährleistung aus dem vorliegenden Vertrag. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


4. Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme - Gefahrübergang

(1)    Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware binnen der vereinbarten oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versandbereitschaft gesetzten angemessenen Frist nicht ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2)    In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(3)    Als Schadensersatz schuldet der Kunde 20 % des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


5. Lieferzeit - Verzug

(1)    Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Liefertermine vereinbart sind, sind angegebene Lieferzeiten nur unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, soweit dazu Mitteilungen und Erklärungen des Kunden erforderlich sind.
(2)    Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere fremdverursachte erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder einem Zulieferer erforderlicher Teile.
(3)    Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so beschränkt sich ein möglicher Anspruch auf Ersatz der Verzögerungsschäden auf maximal 10% des Nettolieferwertes. Stellt der Verzug eine wesentliche Pflichtverletzung dar und geraten wir leicht fahrlässig in Verzug, ist der Anspruch auf Ersatz des vertragstypischen voraussehbaren Schadens beschränkt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
(4)    Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder einen Schaden an Leben, Gesundheit oder Körper betrifft. Stellt die Verzögerung eine vertragswesentliche Pflichtverletzung (s. Ziff. 9 Abs. 7) dar, haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(5)    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
(6)    Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen und fruchtlosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Schadensersatz ist in Höhe von 20 % des Nettowarenwertes geschuldet. Wir können im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(7)    Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich, es sei denn, der Kunde widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung; Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.


6. Konstruktive Änderungen

Änderungen der Konstruktion oder der Form der Waren, die auf einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen technischen Verbesserung oder auf eine nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Anordnung oder DIN/EN-Normung beruhen, bleiben auch nach Vertragsabschluss zulässig, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich verändert wird und die Veränderung dem Besteller zuzumuten ist. Ansonsten können beide Parteien ohne Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.


7. Gefahrübergang - Transport

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.
(2)    Sofern abweichend davon ausdrücklich eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, ändert dies nichts am Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Spediteur.
(3)    Der Transport erfolgt außer im Fall ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wir werden die Ware in geeigneter Weise verpacken; für Schäden an der Ware einschließlich etwaiger Kontaminierungen oder Verunreinigungen haften wir nicht, es sei denn, wir hätten diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
(4)    Zur Wahrung der Rechte aus dem Transportvertrag ist der Kunde verpflichtet, die Ware bei der Ablieferung unter Beachtung des § 438 HGB oder, soweit einschlägig, des Art. 30 CMR unverzüglich zu prüfen und äußerlich erkennbare Transportschäden bei der Ablieferung, nicht äußerlich erkennbare Transportschäden unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware, zu rügen. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


8. Lieferung auf Abruf

(1)     Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Vertrag als Ratenlieferungsvertrag geschlossen. Das zu liefernde Produkt, die Menge und der Preis sind demgemäß verbindlich vereinbart, nur die Leistungszeit steht bei Vertragsschluss noch nicht abschließend fest. Es gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen für Lieferungen auf Abruf.
(2)     Die Regelung über den Beginn der Lieferzeit von Ziffer 5 Abs. 1 dieser AGB findet keine Anwendung. Die Lieferzeit beginnt stattdessen, sobald und soweit uns innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraumes Abrufe des Kunden zugehen, spätestens aber mit dem Ablauf des Abrufzeitraumes. Die Lieferzeit bezüglich der Ware, die der Kunde nicht innerhalb des Abrufzeitraumes abgerufen hat, beginnt demgemäß mit dem Ablauf des Abrufzeitraumes. Die Regelung von Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 dieser AGB bleibt unberührt.
(3)     Die Abnahme der Ware (Übernahme des Besitzes durch den Kunden) ist eine Hauptleistungsplicht des Kunden. Soweit sich der Kunde im Schuldnerverzug mit seiner Abnahmeverpflichtung und zugleich im Annahmeverzug mit seinem Lieferanspruch befindet, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware unversichert an die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferanschrift des Kunden zu versenden, den Besitz an der Ware aufzugeben und vom Kunden die Erstattung der üblichen und angemessenen Kosten der Versendung zu verlangen (nachfolgend zusammengefasst: „das Zusendungsrecht“). Das Zusendungsrecht setzt zusätzlich voraus, dass wir den Kunden nach Eintritt des Schuldnerverzuges mit seiner Abnahmeverpflichtung und des Annahmeverzuges mit seinem Lieferanspruch in Textform auf das Zusendungsrecht samt dem darin enthaltenen Recht zur Besitzaufgabe ausdrücklich hingewiesen und eine Nachfrist zur Abnahme der Ware durch den Kunden von mindestens einer Woche gesetzt haben.
(4)     Besteht das Zusendungsrecht, machen wir davon Gebrauch und bestätigt der Kunde uns gegenüber in Textform, den Besitz an der ihm zugesendeten Ware übernommen zu haben, bleiben unsere bis dahin entstandenen gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und den Ersatz von Mehraufwendungen oder Lagerkosten erhalten.
(5)     Besteht das Zusendungsrecht und machen wir davon Gebrauch, dann ist der auf die betreffende Ware entfallende Teil-Kaufpreis abweichend von Ziffer 3 Abs. 2 dieser AGB nach Ablauf von 30 Tagen seit Absendung der Ware an den Kunden fällig.
(6)     Mit den vorstehenden Absätzen ist keine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden verbunden.


9. Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich mindestens in Textform erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und unter Verrechnung gemäß §§ 366 f. BGB – anzurechnen.
(2)    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall, soweit er diesen mindestens fahrlässig (mit-)verursacht hat.
(4)    Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6)    Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


10. Gewährleistung

(1)    Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibung der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Der Verschleiß, der durch den Einsatz und die Benutzung der verkauften Sache verursacht ist, stellt keinen Mangel dar. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist. Handelsübliche Differenzen bei Maß- und Gewichtsangaben stellen keinen Mangel dar.
(2)    Die Gewährleistungsrechte des Kunden, der Kaufmann im Sinn der §§ 1-6 HGB ist oder der sich uns gegenüber als Kaufmann ausgibt, setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Eingang der Ware beim Käufer und nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung zu rügen.
(3)    Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Der Kunde darf ohne unser vorheriges Einverständnis nicht selbst oder durch Dritte Mängelbeseitigungsarbeiten vornehmen; Kosten für solche Arbeiten werden von uns nicht übernommen. Im Fall der Mangelbeseitigung durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist.
(4)    Erstattung von Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und Kosten des Einbaus der nachgelieferten Sachen schulden wir nur, wenn wir den Mangel zu vertreten haben.
(5)    Sofern die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird oder sofern die Lieferung einer mangelfreien Sache von uns abgelehnt wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(6)    Soweit sich nachstehend (Abs. 7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(7)    Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, d.h. insbes. unserer vertraglichen Hauptpflicht und ähnlicher gewichtiger Pflichten, deren Verletzung die Verwirklichung des Vertragszwecks ausschließen oder gefährden, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. (6) ausgeschlossen.
(8)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Fall einer Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; insofern gilt das Gesetz. Schadensersatzansprüche verjähren in den Fällen des vorstehenden Absatzes (7) S. 1 in der gesetzlichen Verjährungsfrist


11. Rückgriff gegen unsere Lieferanten

(1)     Die Beschränkung der Rückgriffsrechte nach den §§ 445a f. BGB durch unsere Lieferanten zu unseren Lasten ist ausgeschlossen.
(2)     Der Ausschluss oder die Beschränkung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Zulieferer ist nur zulässig, wenn wir in ihn schriftlich einwilligen.
(3)     Im Rahmen der Inanspruchnahme des Lieferanten hat dieser uns die im Gewährleistungsfall aufgewendete Arbeitszeit sowie die Transport-, Wege-, Vertrags- und Materialkosten einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB) vollumfänglich zu erstatten.


12. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich ist, kann der Kunde unbeschadet seines Rechts zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20 % des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils verlangen; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Kunde kann im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn er den Eintritt eines höheren Schadens nachweist. Uns bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

13. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1)    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen nicht.
(2)    Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbes. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, d.h. insbes. unserer vertraglichen Hauptpflicht und ähnlicher gewichtiger Pflichten, deren Verletzung die Verwirklichung des Vertragszwecks ausschließen oder gefährden, ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

14. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechts-wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil des Vertrags unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.

Stand: Dezember 2021